b) ob ein Vereinsmitglied für die Restlaufzeit kooptiert wird, oder
c) ob eine Nachwahl der offenen Position durch die Mitgliederversammlung erfolgt.Im Fall einer Nachwahl nach Buchstabe c) kann entweder die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung genutzt oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann, ob eine Nachwahl der vakanten Position für die Restlaufzeit der Amtsperiode oder eine Neuwahl des gesamten Vorstands durchgeführt wird. Eine Neuwahl bewirkt den Beginn einer neuen vollen Amtsperiode, die alte endet dann vorzeitig.
Scheiden gleichzeitig zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist zwingend eine Nachwahl nach Buchstabe c) durchzuführen.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Diese Satzung ist mit Beschluss der Gründungsversammlung in Plattling am 17.01.2026 in Kraft getreten.
Anlage 1: Beitragsordnung Anlage 2: Wahlordnung Anlage 3: Datenschutzordnung
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