Heimat- und Familienforschung Niederbayern

Beitragsordnung
des Vereins „Heimat- und Familienforschung Niederbayern e.V.“

(Anlage 1 zur Satzung, Urfassung vom 17.01.2026)

§ 1 Grundlage

  1. Diese Beitragsordnung beruht auf § 5 der Satzung. Sie regelt die Höhe, Fälligkeit und
    Zahlungs-weise der Mitgliedsbeiträge. Begleitend zur Satzung ist sie solange gültig, bis sie
    durch die Mit-gliederversammlung geändert oder aufgehoben wird.

§ 2 Beitragshöhe

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 12,00 EUR.
  2. Fördermitglieder leisten einen jährlichen Beitrag von mindestens 50,00 EUR. Der Beitrag kann vom
    Fördermitglied freiwillig erhöht werden.

    Auf Wunsch werden Fördermitglieder, die einen Beitrag von mehr als 100,00 EUR pro Jahr leisten,
    mit ihrem Namen oder – im Fall juristischer Personen – mit ihrem Firmenlogo auf einer besonderen
    Seite der Vereins-Homepage aufgeführt.

§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Geschäftsjahres, bei unterjährigem Eintritt mit dem Tag
    des Eintritts, fällig.
  2. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren. In begründeten Ausnahme-fällen
    kann der Vorstand andere Zahlungsweisen zulassen.
  3. Der Beitrag wird innerhalb der ersten sechs Wochen des Geschäftsjahres bzw. innerhalb von sechs
    Wochen nach dem Tag des Eintritts in den Verein eingezogen.

§ 4 Beitrag bei unterjährigem Eintritt

  1. Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ein, ist unabhängig vom Eintrittszeitpunkt der
    volle Jahresbeitrag zu entrichten. Eine anteilige Berechnung erfolgt nicht.

§ 5 Beitrag bei unterjährigem Austritt

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres erfolgt keine anteilige
    Rückerstattung des Beitrages.

§ 6 Beitragsbefreiung und Stundung

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Mitglieder, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten, können beim Vorstand einen
    Antrag auf Stundung oder teilweise bzw. vollständige Befreiung vom Beitrag stellen.

    Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 7 Inkrafttreten

    Diese Beitragsordnung ist mit Beschluss der Gründungsversammlung in Plattling am 17.01.2026 in Kraft
    getreten.