Heimat- und Familienforschung Niederbayern

Satzung
des Vereins „Heimat- und Familienforschung Niederbayern e.V.“

(Urfassung vom 17.01.2026)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Heimat- und Familienforschung Niederbayern“.
  2. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein widmet sich der Erforschung, Bewahrung und Vermittlung der niederbayerischen Heimat-
    und Familiengeschichte und damit der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Sammlung, Dokumentation und Austausch heimat- und familienkundlicher Daten,
    • Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen und Exkursionen,
    • Publikationen und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Verwaltungsgrundsätze

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des
    Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas
    anderes bestimmt.
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgelt-
    lich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch
    pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
    Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  5. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB besteht nur, wenn der Vorstand die
    Aufwendung vor ihrer Entstehung und in der geplanten Höhe für den Einzelfall genehmigt hat.
    Der genehmigte Aufwendungsersatz ist innerhalb von zwei Monaten nach Entstehung geltend zu
    machen. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen durch prüffähige Belege und
    Aufstellungen nachgewiesen werden.
    Eilige, nicht vorhersehbare Aufwendungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen; sie sind
    dem Vorstand jedoch unverzüglich anzuzeigen und zu belegen.
  6. Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung und
    den Aufwendungsersatz im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und
    Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 4 Mitgliedschaften

a) Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen oder
    Personenvereinigungen werden.
  2. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren
    schriftliche Bestätigung durch den Vorstand oder einen Bevollmächtigten erworben.
    Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter.
  3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
    Die Aufnahme in den Verein setzt voraus, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
    Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
    Ausnahmen hiervon können in der Beitragsordnung (Anlage 1) geregelt werden.
  4. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Übertragung
    des Stimmrechts ist nicht möglich.
  5. Die ordentliche Mitgliedschaft endet

    • bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen oder
      Personenvereini-gungen durch Auflösung oder Liquidation; im Fall einer Insolvenz mit
      Abschluss des Insolvenzverfahrens,
    • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines
      Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten,
    • durch Ausschluss per Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied die Ziele oder Interessen
      des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt hat; Vor dem Ausschluss ist
      dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Beschluss ist dem Mitglied
      schriftlich bekannt zu geben,
    • durch Streichung per Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied mehr als ein Jahr mit der
      Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung mit Hinweis auf die Folgen nicht
      zahlt; der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch alle vom Mitglied ausgeübten
    Vereinsämter.

b) Fördermitglieder

  1. Fördermitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder
    Personen-vereinigungen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins ideell oder materiell
    unterstützen möchten.
  2. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  3. Für Aufnahme, Austritt, Ausschluss und Streichung gelten die Bestimmungen des Abschnitts a)
    entsprechend.

c) Ehrenmitglieder

  1. Persönlichkeiten, die sich um die Zwecke und Ziele des Vereins oder um den Schutz und
    die Pflege der Heimat besondere Verdienste erworben haben, können durch Vorstands-beschluss
    zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, genießen aber alle Rechte ordentlicher
    Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

a) Beiträge ordentlicher Mitglieder

  1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder wird auf Vorschlag des
    Vorstands von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung (Anlage 1) festgelegt.
  2. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
    Die Einzelheiten zur Fälligkeit, Zahlungsweise sowie zu möglichen Ermäßigungen oder
    Befreiungen regelt die Beitragsordnung.
  3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag
    gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein
    entsprechendes Gesuch entscheidet der Vorstand.
  4. Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ein, ist unabhängig vom Eintrittszeitpunkt
    der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Eine anteilige Berechnung erfolgt nicht.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
    unverzüglich mitzuteilen.

b) Beiträge von Fördermitgliedern

  1. Fördermitglieder leisten einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der
    Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung (Anlage 1) festgesetzt wird.
  2. Fördermitglieder können ihren Beitrag freiwillig über den festgelegten Mindestbetrag hinaus
    erhöhen.
  3. Der Anteil des Förderbeitrags, der den regulären Mitgliedsbeitrag übersteigt, ist eine
    freiwillige Spende an den Verein und kann als steuerlich begünstigte Zuwendung bestätigt
    werden.
  4. Für Fälligkeit, Zahlungsweise, Stundung oder Erlass gelten die Regelungen des Abschnitts a)
    entsprechend.

c) Beiträge – Allgemeine Bestimmungen

  1. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand im Rahmen der Satzung und
    des Vereinszwecks. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
    werden.
  2. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
    sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 6 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    • Mitgliederversammlung,
    • der Vorstand,
    • der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und kann in
    Präsenz oder online (Videokonferenzsystem) durchgeführt werden.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der
    Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt
    wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden in Präsenz statt.
  2. Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in Textform
    (z. B. per E-Mail) unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Kalendertage vor
    der Versammlung, wobei die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügt; der Tag der
    Versammlung ist hierbei nicht mitzurechnen. In der Tagesordnung werden die zur Abstimmung
    gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnet.
    Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
    bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder postalische Anschrift gerichtet wurde.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vorstands, im Falle der
    Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
    Versammlung den Leiter.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen üben ihr Stimmrecht durch eine
    natürliche Person aus, die hierzu berechtigt oder vom Mitglied benannt ist.
    Die Vertretungsberechtigung ist auf Verlangen des Versammlungsleiters nachzuweisen.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
    Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit
    von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse werden in offener Abstimmung
    (Handzeichen) herbeigeführt, es sei denn, ein anwesendes Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
    Über einen solchen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Stimmt ein Viertel der
    anwesenden Mitglieder für den Antrag, dann ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

    • die Genehmigung des Haushaltsplans,
    • die Entgegennahme des Jahresberichts,
    • die Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl und Abberufung des Vorstands,
    • Satzungsänderungen,
    • die Festsetzung von Beiträgen,
    • die Rücklagenbildung,
    • die fristgerecht eingegangenen Anträge zur Tagesordnung,
    • die Auflösung des Vereins.
  7. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung beim
    Vorstand in Textform einzureichen; eine Übermittlung per E-Mail
    ist zulässig.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird
    den Teilnehmern zugeleitet und steht allen Mitgliedern auf Wunsch zur Verfügung.
  9. Die Durchführung der Wahlen richtet sich nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
    Wahlordnung (Anlage 2), die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand kann ausschließlich aus der Mitte der Vereinsmitglieder gebildet werden.
    Er besteht aus

    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle vier Vorstandsmitglieder.

  3. Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass in Rechtsgeschäften ab einer Höhe von 2.000 EUR
    der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem
    stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Ist einer von beiden verhindert, so wird der
    Verein durch den jeweils anderen Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister oder
    dem Schriftführer vertreten. Sind sowohl der 1. Vorsitzende als auch der stellvertretende
    Vorsitzende verhindert, so wird der Verein durch den Schatzmeister gemeinsam mit dem
    Schriftführer vertreten.
  4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl
    ist zulässig.
  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere

    • den Beirat über wichtige Vorgänge regelmäßig zu unterrichten,
    • den Haushaltsplan aufzustellen und ordnungsgemäß zu vollziehen,
    • die Jahresrechnung zu erstellen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende
    und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher
    Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand lädt in Textform, z. B. per E-Mail,
    zu seinen Sitzungen ein. Zwischen dem Versand der Einladung und der Sitzung muss eine Frist von
    mindestens sieben Tagen liegen. Der Tag der Sitzung wird nicht einberechnet.
  7. Ein Beschluss kann auch im Umlaufverfahren in Textform (z. B. per E-Mail) gefasst werden, wenn
    mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmt. Die Stimmabgabe im
    Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
  8. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können
    ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des
    Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand entscheiden,

    a) ob die Aufgaben bis zur nächsten ordentlichen Wahl im verbleibenden Vorstand
    wahrgenommen werden,

    b) ob ein Vereinsmitglied für die Restlaufzeit kooptiert wird, oder

    c) ob eine Nachwahl der offenen Position durch die Mitgliederversammlung erfolgt.

    Im Fall einer Nachwahl nach Buchstabe c) kann entweder die nächste ordentliche
    Mitglieder-versammlung genutzt oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
    werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann, ob eine Nachwahl der vakanten Position für
    die Restlaufzeit der Amtsperiode oder eine Neuwahl des gesamten Vorstands durchgeführt wird.
    Eine Neuwahl bewirkt den Beginn einer neuen vollen Amtsperiode, die alte endet dann vorzeitig.

    Scheiden gleichzeitig zwei Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, ist zwingend eine
    Nachwahl nach Buchstabe c) durchzuführen.

  9. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.
  10. Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen
    oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher
    Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

§ 9 Beirat

  1. Zur Unterstützung des Vorstands und zur Vertretung regionaler oder funktionaler Interessen
    richtet der Verein einen Beirat ein.
  2. Der Beirat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung alle zwei
    Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann für den Rest der
    Amtszeit ein Ersatzmitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung gewählt werden.
  4. Mitglieder des Beirats müssen Vereinsmitglieder sein; eine gleichzeitige Mitgliedschaft im
    Vorstand ist ausgeschlossen.
  5. Die Mitglieder des Beirats sollen nach Möglichkeit die Regionen in Niederbayern repräsentieren
    oder besondere Fachgebiete (z. B. Digitalisierung, Familienforschung, Öffentlichkeitsarbeit)
    abdecken.
  6. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Leitung des Vereins zu unterstützen und in
    Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Vor wichtigen, die Entwicklung
    des Vereins betreffenden Entscheidungen ist er zwingend zu hören.
  7. Der Beirat hat kein Vertretungsrecht nach außen und ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  8. Der Vorstand kann die Mitglieder des Beirats zu seinen Sitzungen einladen; sie haben dort
    beratende Stimme.

§ 10 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer für die Dauer einer
    Amtsperiode des Vorstands.
  2. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher
    Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung
    zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende
    der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

§ 11 Außenverhältnis des Vereins

  1. Der Verein ist unabhängig und rechtlich selbstständig. Externe Organisationen, wie insbe-
    sondere andere Vereine, unabhängige Forscherstammtische oder vergleichbare Zusammenschlüsse,
    stellen weder Träger noch Organe des Vereins dar.
  2. Der Verein ist an solche Organisationen unter (1) nicht angebunden. Er übernimmt weder
    Verantwortung für deren Tätigkeit noch nimmt er in irgendeiner Form auf sie Einfluss.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein ist unabhängig von einer Zugehörigkeit zu anderen Organisationen.
    Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  4. Gegenseitige Unterstützungen oder Dienstleistungen – beispielsweise die Nutzung von
    Infor-mationsangeboten, die Präsentation auf der Vereins-Homepage oder Verlinkung zu externen
    Seiten – begründen keine rechtliche oder organisatorische Verbundenheit. Sie sind rechtlich
    wie Geschäfte zwischen unabhängigen Dritten zu behandeln.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
    vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; im Übrigen gilt für
    die Einberufung § 7 Abs. 2 entsprechend.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für die Auflösung nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 %
    der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder (bei juristischen Personen) vertreten sind.
  3. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist innerhalb von vier Wochen zu einer zweiten
    Mitglieder-versammlung mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung der Ladungsfrist von vier
    Wochen einzuladen; im Übrigen gilt für die Einberufung § 7 Abs. 2 entsprechend. Diese
    Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Zur Beschlussfassung sowohl nach Abs. 2 als auch nach Abs. 3 ist eine Zweidrittelmehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) notwendig. Die Beschlussfassung
    hat durch geheime Abstimmung zu erfolgen.
  5. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden
    Geschäfte abzuwickeln haben.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
    Vereins an „Historischer Verein für Niederbayern e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege und Kultur zu verwenden hat.

§ 13 Schriftformerfordernis

  1. Soweit in dieser Satzung die Schriftform verlangt wird, ist dies gem. § 126 BGB die Papierform
    mit eigenhändiger Unterschrift.
  2. Abweichend hiervon ist auch die Übermittlung per E-Mail zulässig.
  3. Andere elektronische Kommunikationsformen, insbesondere Messenger-Dienste
    (z. B. WhatsApp, Signal, Telegram), sind nicht ausreichend.

§ 14 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Pflichten des Vereins werden von den Mitgliedern
    personenbezogene Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer,
    E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung) erhoben, gespeichert und verarbeitet.
  2. Die Verarbeitung der Daten erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrecht-lichen
    Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  3. Die Daten dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur,
    soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist oder eine gesetzliche Verpflichtung
    besteht.
  4. Jedes Mitglied hat die gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung
    der Verarbeitung, Widerspruch und Datenübertragbarkeit.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald sie nicht mehr
    erforderlich sind, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  6. Das Nähere zur Verarbeitung personenbezogener Daten regelt eine Datenschutzordnung (Anlage 3),
    die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 15 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3
Nr. 26a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen,
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist mit Beschluss der Gründungsversammlung in Plattling am 17.01.2026 in Kraft getreten.

Mitgeltende Unterlagen

Anlage 1: Beitragsordnung
Anlage 2: Wahlordnung
Anlage 3: Datenschutzordnung